ist die teilweise Rückforderung von Kosten für einen Pflege-Heimplatz, dessen Kosten von Land und Gemeinden zwischenzeitig übernommen werden, wenn der Kostenaufwand der Pflege im Heim höher ist, als die Einkünfte der pflegebedürftigen Person. Regresspflichtig sind die Hilfeempfänger selbst, die Kinder gegenüber Eltern, die Eltern gegenüber Kindern und die Eheleute gegenseitig. Die Pflege-Regresspflicht wurde 2017 ab- geschafft, ist also derzeit nicht wirksam, besteht jedoch weiterhin im AGBG.
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